Die neue Tätowiermittelverordnung gilt sowohl für Tätowierfarben als auch für Permanent Make-Up (PMU). Das Gesetz tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Es handelt sich um eine Mischung aus Teilen der Resolution ResAP(2008)1 und der Kosmetikverordnung, BGB Teil I, Nr. 67 vom 13. Oktober 1997(2410).
Wesentliche Bestandteile der genannten Resolution ResAP(2008)1 sind nicht enthalten. So gibt es keine Hinweise auf Schwermetalle oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs). Enthalten ist jedoch - über die Kosmetikverordnung - eine Liste von verbotenen Chemikalien (insgesamt 500) und eine Liste von zusätzlich verbotenen Farbstoffen. Die Farbstoff-Liste ist dort die Anlage 3.
Die Liste der aromatischen Amine ist identisch mit der Resolution ResAP(2008)1 (Tabelle 1), die Liste der allegisierenden Farbstoffe ist um Solvent yellow 14 (CI 12055) erweitert worden (dort Anlage 2).
Ferner ist p-Phenylendiamin und seine Salze verboten.
Der Hersteller oder Importeur muss vor jedem ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende Daten einreichen:
Das Gesetz schreibt vor, dass die Inhaltsangaben leicht lesbar, deutlich sichtbar, unverwischbar und in deutscher Sprache angegeben werden. Falls der Platz auf dem Behältnis nicht ausreicht, sollte ein Beipackzettel verwendet werden oder die Angaben auf einem Etikett oder der Verpackung aufgetragen werden.
Flaschen mit Tattoo- oder PMU-Farben sollten folgende Angaben enthalten:
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SuchenTätowiermittel-Verordnung – German Tattoo/Cosmetic Law (BGBl. I Nr. 53 vom 27.11.2008)
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